[22.07.2010,
kn] Wer BAföG erhält, muss mit Abzügen bei Hartz IV-Leistungen rechnen. Ausbildungsförderung dürfe als „bedarfsminderndes Einkommen“ angerechnet werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Geklagt hatte eine 22-jährige Frau aus Sachsen, die eine dreijährige Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule absolvierte. Dabei erhielt sie sowohl BAföG als auch Hartz IV-Leistungen. Bereits das Bundessozialgericht in Kassel hatte entschieden, dass Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als bedarfsmindernd anzurechnen sind.
Die Karlsruher Richter beriefen sich bei der Begründung ihres Beschlusses insbesondere auf das Grundrecht der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Recht beinhalte jedoch nur diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich seien. „Ein Anspruch auf Leistungen zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule oder zur Rücklagenbildung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung muss nicht von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden“, so das Gericht.